Das
Jugendschutzgesetz vom
23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730; 2003 I S. 476), das zuletzt durch Artikel
4 Absatz 36 des Gesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach dem Wort „Tabakwaren" die Wörter „und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse" und nach dem Wort „Rauchen" die Wörter „oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Tabakwaren" die Wörter „und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse" eingefügt.
- c)
- Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse."
- 2.
- § 28 Absatz 1 Nummer 12 und 13 wird wie folgt gefasst:
- „12.
- entgegen § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, ein dort genanntes Produkt an ein Kind oder eine jugendliche Person abgibt oder einem Kind oder einer jugendlichen Person das Rauchen oder den Konsum gestattet,
- 13.
- entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, ein dort genanntes Produkt anbietet oder abgibt,".
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182