Dem Artikel
75 des
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
9 des Gesetzes vom
20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt:
-
(7) Unternehmen dürfen für einen Jahresabschluss, der sich auf ein Geschäftsjahr bezieht, das nach dem 31. Dezember 2014 beginnt und vor dem 1. Januar 2016 endet, auch die ab dem 17. März 2016 geltende Fassung des §
253 Absatz 2 des
Handelsgesetzbuchs anwenden. In diesem Fall gilt §
253 Absatz 6 entsprechend. Auf den Konzernabschluss ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften haben zur Erläuterung der Ausübung der Anwendung des Wahlrechts Angaben im Anhang zu machen."
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518