Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.09.2010 aufgehoben
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§ 41g - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2210; aufgehoben durch Artikel 9 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-2 Elektrizität und Gas
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§ 41g Monitoring


§ 41g hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Auswirkungen der Sonderregelungen für die Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz nach Teil 11a werden von der Bundesregierung geprüft. Die Bundesnetzagentur legt hierzu erstmals bis zum 31. Mai 2011 und anschließend jährlich einen Bericht vor. Darin werden das Erreichen der Ziele nach § 41a, die Kostenstruktur für die Einspeisung von Biogas, die erzielbaren Erlöse sowie die Kostenbelastung der Netze und Speicher untersucht.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung, der Gasnetzentgeltverordnung, der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung V. v. 8. April 2008 BGBl. I S. 693 m.W.v. 12. April 2008

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Frühere Fassungen von § 41g GasNZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.04.2008Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung, der Gasnetzentgeltverordnung, der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
vom 08.04.2008 BGBl. I S. 693

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 41g GasNZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41g GasNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasNZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 41e GasNZV Erweiterter Bilanzausgleich (vom 12.04.2008)
... Entgelts und die damit verbundene Anreizwirkung werden im Zuge des Monitorings nach § 41g  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung, der Gasnetzentgeltverordnung, der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
V. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 693
Artikel 1 GasNZVuaÄndV Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
... Entgelts und die damit verbundene Anreizwirkung werden im Zuge des Monitorings nach § 41g überprüft. § 41f Qualitätsanforderungen für Biogas  ... verantwortlich. Der Netzbetreiber trägt hierfür die Kosten. § 41g Monitoring Die Auswirkungen der Sonderregelungen für die Einspeisung von Biogas ...
Artikel 2 GasNZVuaÄndV Änderung der Gasnetzentgeltverordnung
... wird. Die Höhe des pauschalierten Entgelts wird im Zuge des Monitorings nach § 41g der Gasnetzzugangsverordnung überprüft." 2. Es wird folgender § 20b ...


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