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§ 5 - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2210; aufgehoben durch Artikel 9 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-2 Elektrizität und Gas
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§ 5 Hilfsdienste



(1) Zu den Hilfsdiensten gehören die erforderlichen Systemdienstleistungen und die sonstigen erforderlichen Hilfsdienste.

(2) Erforderliche Systemdienstleistungen sind insbesondere:

1.
Empfang und Bestätigung von Mengennominierungen;

2.
Empfang und Bestätigung von Messwerten über die Gasbeschaffenheit;

3.
Disposition der durchzuleitenden Gasmengen, Mengenübernahme und Mengenbereitstellung;

4.
Kontrolle der Messung und Allokation, Einspeisung und Ausspeisung des Gases in vorhandenen Anlagen des Kunden oder des vom Kunden gemäß § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes beauftragten Dritten;

5.
Überprüfung der Messeinrichtungen, Auswertung der Messungen, Dokumentation der Messergebnisse, sofern vom Netzbetreiber erbracht;

6.
Ermittlung und Erfassung der Differenz zwischen nominierten und tatsächlich entnommenen Gasmengen;

7.
Abrechnung und Rechnungsstellung und Rechnungsprüfung;

8.
Netzsteuerung einschließlich des Zukaufs von Fremdleistungen zur vertraglichen Absicherung bestimmter Gasflüsse;

9.
Beimengung von Geruchsstoffen zum Gas, das an Letztverbraucher geliefert wird (Odorierung);

10.
Vertragsmanagement für mehrere Netzbetreiber;

11.
Basisbilanzausgleich;

12.
Einsatz von Treibgas.

(3) Für den Netzzugang erforderliche sonstige Hilfsdienste sind insbesondere:

1.
besondere Maßnahmen zur Herstellung bestimmter Gasbeschaffenheiten;

2.
Nominierungsersatzverfahren;

3.
erweiterter Bilanzausgleich und sonstige Flexibilitätsdienstleistungen.

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Zitierungen von § 5 GasNZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GasNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasNZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 GasNZV Besondere Regeln für örtliche Verteilernetze (vom 12.04.2008)
... Verteilernetzen keinen Bilanzausgleich durch, gelten für sie die Hilfsdienste nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 und 11 sowie Abs. 3 Nr. 3 als nicht ...
§ 18 GasNZV Allgemeine Bestimmungen
... Netzbetreiber haben die Inanspruchnahme von einzelnen Hilfsdiensten, die zusätzlich zu § 5 Abs. 3 angeboten werden, unabhängig voneinander zu ermöglichen. (4) ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV)
V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2197; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 14 GasNEV Teilnetze
... Teilnetzen zugewiesenen Kosten. Nur einmal erbrachte Systemdienstleistungen nach § 5 Abs. 2 der Gasnetzzugangsverordnung dürfen bei der Nutzung mehrerer Teilnetze eines ...