(1) Die Geschäftsbedingungen müssen mindestens Angaben zu den folgenden Gegenständen enthalten:
- 1.
- Regelungen zur Nutzung des Netzes, des Teilnetzes, der Ein- und Ausspeisepunkte;
- 2.
- Regelungen zur Abwicklung der Netzzugangsanfrage, der Buchung, der Nominierung;
- 3.
- Gasbeschaffenheit und Drücke des Gases;
- 4.
- Allokation;
- 5.
- Leistungsmessung oder Lastprofilverfahren;
- 6.
- Messung und Ablesung des Gasverbrauches;
- 7.
- Datenaustausch zwischen Transportkunde und Netzbetreibern;
- 8.
- Differenzmengenregelungen;
- 9.
- Verfahren für den Bilanzausgleich;
- 10.
- Störungen und Haftungsbestimmungen;
- 11.
- Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheitsleistung in begründeten Fällen;
- 12.
- Kündigungsrechte;
- 13.
- Vertraulichkeit der Daten;
- 14.
- Abrechnung;
- 15.
- Entziehung längerfristig nicht genutzter Kapazitäten;
- 16.
- Ansprechpartner und Erreichbarkeit.
(2) Die "Geschäftsbedingungen für den Gastransport" sind an Regelungen gleicher Art in Netzkopplungsverträgen nach §
25 anzupassen.
Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck
V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477