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§ 22 - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2210; aufgehoben durch Artikel 9 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-2 Elektrizität und Gas
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§ 22 Aufzeichnungspflichten und gemeinsame Veröffentlichungspflichten



(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, im Internet eine gemeinsame Gasnetzkarte in elektronischer Form für Deutschland zu veröffentlichen. Diese enthält die gesamte Gasnetzinfrastruktur in Deutschland einschließlich der Speicher, vorgelagerte Rohrleitungsnetze im Sinne von § 27 des Energiewirtschaftsgesetzes und Anlagen für Hilfsdienste farblich unterschieden nach den jeweiligen Eigentumsverhältnissen sowie die Teilnetze, Netzkopplungspunkte, Hauptflussrichtungen, eine Trennung nach L- und H-Gasnetzen sowie die Druckverhältnisse.

(2) Betreiber von Fernleitungsnetzen und Betreiber von regionalen Verteilernetzen haben bis zum 1. Februar 2006 auf ihren Internetseiten die Möglichkeit zu schaffen, dass Transportkunden untereinander kommunizieren können (Bulletin Board).

(3) Netzbetreiber haben täglich ein Protokoll der tatsächlichen zusammengefassten Lastflüsse zu führen, soweit sie über eigene Messeinrichtungen verfügen; diese Protokolle sind drei Monate lang aufzubewahren. Netzbetreiber haben auch Aufzeichnungen über alle Informationen, die für die Berechnung und die Bereitstellung des Zugangs zu verfügbaren Kapazitäten von Bedeutung sind, sowie über eingetretene Gasflussunterbrechungen zu führen; diese Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren. Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2 sind der Regulierungsbehörde für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf Anfrage offen zu legen. Die Regulierungsbehörde legt den Beginn der Pflicht zur Führung der Protokolle nach Satz 1 durch Allgemeinverfügung, die im Amtsblatt der Regulierungsbehörde und auf ihrer Internetseite bekannt zu machen ist, fest.



 

Zitierungen von § 22 GasNZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 GasNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasNZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 GasNZV Festlegungen der Regulierungsbehörde
... nach § 21 und die Aufzeichnungspflichten und Veröffentlichungspflichten nach § 22 Abs. 1 und 2 hinaus weitere Informationen zu veröffentlichen, die für den Wettbewerb im ...
§ 44 GasNZV Bußgeldvorschriften
...  1. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 8, § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 Daten nicht veröffentlicht; 2. entgegen § 20 Abs. 2 den ...