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§ 23 - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2210; aufgehoben durch Artikel 9 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-2 Elektrizität und Gas
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§ 23 Zusammenarbeitspflichten



Die Netzbetreiber sind verpflichtet, bis zum 1. Februar 2006 einheitliche Regeln und standardisierte Verfahren zu entwickeln, die den Datenaustausch, die Überwachung und die Steuerung einschließen. Auf Antrag eines Netzbetreibers kann die Frist nach Satz 1 durch die Regulierungsbehörde um bis zu höchstens sechs Monate verlängert werden. Der Antrag bedarf der Schriftform und ist schlüssig zu begründen. Er ist spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist bei der Regulierungsbehörde zu stellen.

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