Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.09.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 27 - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2210; aufgehoben durch Artikel 9 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-2 Elektrizität und Gas
| |

§ 27 Nominierungsverfahren



(1) Der Transportkunde hat bis 14.00 Uhr die am Folgetag beabsichtigte Inanspruchnahme von Ein- und Ausspeisekapazitäten nach Stundenmengen in Kilowatt pro Stunde gegenüber den Netzbetreibern, deren Netz berührt wird, anzumelden (Nominierung).

(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, die netzübergreifenden Nominierungen, soweit technisch erforderlich, untereinander abzugleichen.

(3) Die Mengen, die jeweils in demselben Netz oder Teilnetz und in demselben Zeitraum transportiert oder ausgespeist werden sollen und unterschiedliche Kapazitätsbuchungen betreffen, können vom Transportkunden für dieselben Ein- und Ausspeisepunkte zusammengefasst nominiert werden.

(4) Transportkunden können einen Bilanzkreisverantwortlichen mit der Nominierung beauftragen. Dieser nominiert im Namen der ihn beauftragenden Transportkunden gegenüber dem Netzbetreiber. Die vertraglichen Verpflichtungen zwischen Transportkunde und Netzbetreiber bleiben hiervon unberührt.

(5) Nachträgliche Änderungen von Nominierungen (Renominierungen) am Erfüllungstag sind zulässig. Einzelheiten regeln die "Geschäftsbedingungen für den Gastransport".

(6) Der Gastag beginnt um 6.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr des folgenden Tages.

(7) Der für die Netzsteuerung verantwortliche Netzbetreiber kann in die Ausübung von Kapazitätsrechten eingreifen, wenn dies auf Grund kurzfristig auftretender technischer Probleme zur Gewährleistung der Sicherheit des Netzbetriebs erforderlich ist.