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§ 32 - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2210; aufgehoben durch Artikel 9 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-2 Elektrizität und Gas
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§ 32 Bilanzkreisvertrag



(1) Bilanzkreisverantwortliche schließen mit Netzbetreibern einen Vertrag über den Ausgleich und die Abrechnung von Abweichungen zwischen ein- und ausgespeisten Gasmengen (Bilanzkreisvertrag).

(2) Transportkunden ordnen jeden von ihnen genutzten Einspeisepunkt und Ausspeisepunkt einem von ihnen angemeldeten Bilanzkreis oder einem anderen Bilanzkreis mit Zustimmung des Bilanzkreisverantwortlichen zu.