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§ 35 - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2210; aufgehoben durch Artikel 9 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-2 Elektrizität und Gas
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§ 35 Gasbeschaffenheit



(1) Der Transportkunde hat sicherzustellen, dass das zur Einspeisung anstehende Gas den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und kompatibel im Sinne des Absatzes 2 ist. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e. V. eingehalten worden sind.

(2) Die Kompatibilität des zur Einspeisung anstehenden Gases des Transportkunden ist gegeben, wenn der Transportkunde das Gas an dem Einspeisepunkt mit einer Spezifikation entsprechend den Anforderungen des Netzbetreibers zur Übergabe anstellt, die für die Übernahme des Gases in den relevanten Netzteilen keine Maßnahmen des Netzbetreibers zum Druckausgleich oder zur Umwandlung des Gases zur Anpassung an die jeweiligen Gegebenheiten und Verhältnisse auch aus Gründen der Anwendungstechnik in den relevanten Netzbereichen erfordert.

(3) Ist die Kompatibilität des zur Einspeisung anstehenden Gases nicht gegeben, hat der Netzbetreiber, soweit technisch möglich und zumutbar, dem Transportkunden ein Angebot zur Herstellung der Kompatibilität zu Bedingungen zu unterbreiten, die den Anforderungen nach § 21 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechen. Ist ihm ein solches Angebot nicht möglich oder unzumutbar, muss der Netzbetreiber dies begründen.

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Zitierungen von § 35 GasNZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 GasNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasNZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 GasNZV Festlegungen der Regulierungsbehörde
... nach § 28; 3. zu Bedingungen für Dienstleistungen nach § 35 Abs. 3 zur Herstellung der Kompatibilität der Gasbeschaffenheit; 4.  ...