Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 37 GasNZV vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 NAVuNDAV am 8. November 2006 und Änderungshistorie der GasNZV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 37 GasNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 37 GasNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477

(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Lieferantenwechsel


(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, zur Vereinfachung des Lieferantenwechsels bis zum 1. Februar 2006 einheitliche Verfahren zu entwickeln. Bis zum 1. August 2006 ist der elektronische Datenaustausch im Verhältnis zu den Transportkunden in einem einheitlichen Format zu ermöglichen. Auf Antrag eines Netzbetreibers können die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 durch die Regulierungsbehörde um bis zu sechs Monate verlängert werden. Der Antrag bedarf der Schriftform und ist schlüssig zu begründen. Er ist spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist bei der Regulierungsbehörde einzureichen.

(2) Die Netzbetreiber haben auf eine größtmögliche Automatisierung der Bearbeitung von Kundendaten hinzuwirken.

(3) An der Festlegung der Prozesse und des Formats des Datenaustauschs sind die Transportkunden in geeigneter Form zu beteiligen.

(4) Der Wechsel von Entnahmestellen von Lastprofilkunden zu anderen Lieferanten ist zum Ende eines Kalendermonats durch An- und Abmeldung möglich. Der neue Lieferant meldet dem Netzbetreiber spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Beginn der Lieferung alle Entnahmestellen seiner neuen Kunden, die an das Verteilernetz des Netzbetreibers angeschlossen sind, und den beabsichtigten Beginn der Netznutzung. Die Entnahmestelle ist anhand von nicht mehr als zwei mitgeteilten Daten zu identifizieren. Es soll eine der folgenden Datenkombinationen mitgeteilt werden:

1. Zählernummer und Name oder Firma des Letztverbrauchers sowie Straße, Postleitzahl oder Ort der Entnahmestelle oder

2. Name des bisherigen Lieferanten, Kundennummer des bisherigen Lieferanten und Name oder Firma des Letztverbrauchers sowie Straße, Postleitzahl oder Ort der Entnahmestelle.

(Text alte Fassung)

Der Netzbetreiber darf die Meldung zurückweisen, wenn die Entnahmestelle nicht eindeutig identifizierbar ist. In diesem Fall ist die Meldung für diese Entnahmestelle unwirksam. Änderungen sonstiger wesentlicher Kundendaten sollen wechselseitig unverzüglich mitgeteilt werden.

(Text neue Fassung)

Der Netzbetreiber darf die Meldung zurückweisen, wenn die Entnahmestelle nicht eindeutig identifizierbar ist. In diesem Fall ist die Meldung für diese Entnahmestelle unwirksam. Änderungen sonstiger wesentlicher Kundendaten sollen wechselseitig unverzüglich mitgeteilt werden. Bei der Belieferung eines Kunden im Wege der Grundversorgung nach § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes oder der Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes kann die Mitteilung nach Satz 2 auch nach Aufnahme der Belieferung durch den Grundversorger erfolgen.

(5) Netzbetreiber dürfen den Lieferantenwechsel nicht von anderen Bedingungen als den in den Absätzen 1 bis 4 und den in § 18 Abs. 4 genannten abhängig machen. § 42 Abs. 7 Nr. 4 bleibt unberührt.