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§ 37 - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2210; aufgehoben durch Artikel 9 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-2 Elektrizität und Gas
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§ 37 Lieferantenwechsel



(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, zur Vereinfachung des Lieferantenwechsels bis zum 1. Februar 2006 einheitliche Verfahren zu entwickeln. Bis zum 1. August 2006 ist der elektronische Datenaustausch im Verhältnis zu den Transportkunden in einem einheitlichen Format zu ermöglichen. Auf Antrag eines Netzbetreibers können die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 durch die Regulierungsbehörde um bis zu sechs Monate verlängert werden. Der Antrag bedarf der Schriftform und ist schlüssig zu begründen. Er ist spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist bei der Regulierungsbehörde einzureichen.

(2) Die Netzbetreiber haben auf eine größtmögliche Automatisierung der Bearbeitung von Kundendaten hinzuwirken.

(3) An der Festlegung der Prozesse und des Formats des Datenaustauschs sind die Transportkunden in geeigneter Form zu beteiligen.

(4) Der Wechsel von Entnahmestellen von Lastprofilkunden zu anderen Lieferanten ist zum Ende eines Kalendermonats durch An- und Abmeldung möglich. Der neue Lieferant meldet dem Netzbetreiber spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Beginn der Lieferung alle Entnahmestellen seiner neuen Kunden, die an das Verteilernetz des Netzbetreibers angeschlossen sind, und den beabsichtigten Beginn der Netznutzung. Die Entnahmestelle ist anhand von nicht mehr als zwei mitgeteilten Daten zu identifizieren. Es soll eine der folgenden Datenkombinationen mitgeteilt werden:

1.
Zählernummer und Name oder Firma des Letztverbrauchers sowie Straße, Postleitzahl oder Ort der Entnahmestelle oder

2.
Name des bisherigen Lieferanten, Kundennummer des bisherigen Lieferanten und Name oder Firma des Letztverbrauchers sowie Straße, Postleitzahl oder Ort der Entnahmestelle.

Der Netzbetreiber darf die Meldung zurückweisen, wenn die Entnahmestelle nicht eindeutig identifizierbar ist. In diesem Fall ist die Meldung für diese Entnahmestelle unwirksam. Änderungen sonstiger wesentlicher Kundendaten sollen wechselseitig unverzüglich mitgeteilt werden. Bei der Belieferung eines Kunden im Wege der Grundversorgung nach § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes oder der Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes kann die Mitteilung nach Satz 2 auch nach Aufnahme der Belieferung durch den Grundversorger erfolgen.

(5) Netzbetreiber dürfen den Lieferantenwechsel nicht von anderen Bedingungen als den in den Absätzen 1 bis 4 und den in § 18 Abs. 4 genannten abhängig machen. § 42 Abs. 7 Nr. 4 bleibt unberührt.



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Frühere Fassungen von § 37 GasNZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 3 Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck
vom 01.11.2006 BGBl. I S. 2477

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 37 GasNZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 GasNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasNZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38a GasNZV Messung des von Haushaltskunden entnommenen Gases (vom 08.11.2006)
... dürfen, abgelesen. (2) Im Falle eines Lieferantenwechsels nach § 37 ist für die Ermittlung des Verbrauchswertes im Zeitpunkt des Lieferantenwechsels ein ...
§ 42 GasNZV Festlegungen der Regulierungsbehörde
... Gasbeschaffenheit; 4. zur Abwicklung des Lieferantenwechsels nach § 37 , hierbei kann sie insbesondere kürzere Fristen festlegen, und der dabei zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck
V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477
Artikel 3 NAVuNDAV Änderung anderer Rechtsverordnungen
... § 18 der Niederdruckanschlussverordnung gilt entsprechend." 3. Dem § 37 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: „Bei der Belieferung eines Kunden im ... dürfen, abgelesen. (2) Im Falle eines Lieferantenwechsels nach § 37 ist für die Ermittlung des Verbrauchswertes im Zeitpunkt des Lieferantenwechsels ein ...