Diese Verordnung regelt die Bedingungen, zu denen die Betreiber von Gasversorgungsnetzen den Netzzugangsberechtigten im Sinne von §
20 Abs. 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes Zugang zu ihren Leitungsnetzen gewähren.
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
- 1.
- Allokation
die Aufteilungsregelungen für übernommene Gasmengen;
- 2.
- Ausgleichsenergie
die für den Ausgleich von Abweichungen zwischen Ein- und Ausspeisungen von Transportkunden in einem festgelegten Zeitintervall benötigte Energie;
- 3.
- Ausspeiseleistung
das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das der Netzbetreiber auf Grund einer Buchung an einem Ausspeisepunkt für den Transportkunden vorhält;
- 4.
- Bilanzkreis
die Zusammenfassung einer beliebigen Anzahl von Einspeisepunkten oder Ausspeisepunkten mit der Möglichkeit, Abweichungen zwischen Einspeisungen und Ausspeisungen zu saldieren;
- 5.
- Bilanzkreisverantwortlicher
eine natürliche oder juristische Person, die gegenüber dem Netzbetreiber für die Abwicklung des Bilanzkreises verantwortlich ist;
- 6.
- Buchung
das Erwerben von Kapazitätsrechten;
- 7.
- Brennwert " Hs,n "
die nach ISO 6976 (Stand: 1995) *) bei vollständiger Verbrennung frei werdende Wärme in Kilowattstunde pro Normkubikmeter oder in Megajoule pro Normkubikmeter;
- 8.
- Einspeiseleistung
das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das der Netzbetreiber auf Grund einer Buchung an einem Einspeisepunkt für den Transportkunden vorhält;
- 9.
- Freie Kapazität
das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter am Ein- oder Ausspeisepunkt, das sich aus der Differenz zwischen technischer Kapazität und der Summe der gebuchten Kapazitäten für diesen Punkt ergibt;
- 10.
- Geschäftsbedingungen
für den Gastransport ein Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers, die für Transportverträge mit Transportkunden Anwendung finden;
- 11.
- Normkubikmeter
diejenige Gasmenge, die frei von Wasserdampf und bei einer Temperatur von Null Grad Celsius und einem absoluten Druck von 1,01325 bar ein Volumen von einem Kubikmeter einnimmt;
- 12.
- Online-Buchungsverfahren
eine Buchung auf elektronischem Wege, bei der freie Kapazität, wie sie auf der Internetseite des Netzbetreibers ausgewiesen ist, in Echtzeit gebucht werden kann;
- 13.
- Technische Kapazität
das Maximum an fester Kapazität, das der Netzbetreiber unter Berücksichtigung der Systemintegrität und der Erfordernisse des Netzbetriebs Transportkunden anbieten kann;
- 14.
- Transportvertrag
ein Vertrag, dessen Inhalt auf die Nutzung von Leitungsnetzen zum Zweck der Durchleitung von Gas gerichtet ist;
- 15.
- Werktage
die Tage von Montag bis Freitag, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage sowie des 24. und des 31. Dezember.
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- *)
- Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Beuth-Verlag GmbH, Berlin.