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Teil 1 - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2210; aufgehoben durch Artikel 9 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-2 Elektrizität und Gas
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Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung regelt die Bedingungen, zu denen die Betreiber von Gasversorgungsnetzen den Netzzugangsberechtigten im Sinne von § 20 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Zugang zu ihren Leitungsnetzen gewähren.

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§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1.
Allokation

die Aufteilungsregelungen für übernommene Gasmengen;

2.
Ausgleichsenergie

die für den Ausgleich von Abweichungen zwischen Ein- und Ausspeisungen von Transportkunden in einem festgelegten Zeitintervall benötigte Energie;

3.
Ausspeiseleistung

das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das der Netzbetreiber auf Grund einer Buchung an einem Ausspeisepunkt für den Transportkunden vorhält;

4.
Bilanzkreis

die Zusammenfassung einer beliebigen Anzahl von Einspeisepunkten oder Ausspeisepunkten mit der Möglichkeit, Abweichungen zwischen Einspeisungen und Ausspeisungen zu saldieren;

5.
Bilanzkreisverantwortlicher

eine natürliche oder juristische Person, die gegenüber dem Netzbetreiber für die Abwicklung des Bilanzkreises verantwortlich ist;

6.
Buchung

das Erwerben von Kapazitätsrechten;

7.
Brennwert " Hs,n "

die nach ISO 6976 (Stand: 1995) *) bei vollständiger Verbrennung frei werdende Wärme in Kilowattstunde pro Normkubikmeter oder in Megajoule pro Normkubikmeter;

8.
Einspeiseleistung

das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das der Netzbetreiber auf Grund einer Buchung an einem Einspeisepunkt für den Transportkunden vorhält;

9.
Freie Kapazität

das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter am Ein- oder Ausspeisepunkt, das sich aus der Differenz zwischen technischer Kapazität und der Summe der gebuchten Kapazitäten für diesen Punkt ergibt;

10.
Geschäftsbedingungen

für den Gastransport ein Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers, die für Transportverträge mit Transportkunden Anwendung finden;

11.
Normkubikmeter

diejenige Gasmenge, die frei von Wasserdampf und bei einer Temperatur von Null Grad Celsius und einem absoluten Druck von 1,01325 bar ein Volumen von einem Kubikmeter einnimmt;

12.
Online-Buchungsverfahren

eine Buchung auf elektronischem Wege, bei der freie Kapazität, wie sie auf der Internetseite des Netzbetreibers ausgewiesen ist, in Echtzeit gebucht werden kann;

13.
Technische Kapazität

das Maximum an fester Kapazität, das der Netzbetreiber unter Berücksichtigung der Systemintegrität und der Erfordernisse des Netzbetriebs Transportkunden anbieten kann;

14.
Transportvertrag

ein Vertrag, dessen Inhalt auf die Nutzung von Leitungsnetzen zum Zweck der Durchleitung von Gas gerichtet ist;

15.
Werktage

die Tage von Montag bis Freitag, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage sowie des 24. und des 31. Dezember.

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*)
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Beuth-Verlag GmbH, Berlin.



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