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Änderung § 4 LSV vom 14.06.2017

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§ 4 LSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.06.2017 geltenden Fassung
§ 4 LSV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 156
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§ 4 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4 Punktuelles Aufladen


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1 Der Betreiber eines Ladepunkts hat den Nutzern von elektrisch betriebenen Fahrzeugen das punktuelle Aufladen zu ermöglichen. 2 Dies stellt er sicher, indem er

1. an dem jeweiligen Ladepunkt keine Authentifizierung zur Nutzung fordert, und die Leistungserbringung, die die Stromabgabe beinhaltet, anbietet

a) ohne direkte Gegenleistung, oder

b) gegen Zahlung mittels Bargeld in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt, oder

2. an dem jeweiligen Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe

a) die für den bargeldlosen Zahlungsvorgang erforderliche Authentifizierung ermöglicht und

b) einen kontaktlosen Zahlungsvorgang mindestens mittels eines gängigen Debit- und Kreditkartensystems durch Vorhalten einer Karte mit der Fähigkeit zur Nahfeldkommunikation anbietet.

3 Im Fall von Satz 2 Nummer 2 kann die Bezahlung zusätzlich mittels eines gängigen webbasierten Systems ermöglicht werden, wenn die Menüführung auf Deutsch und Englisch verfügbar ist und mindestens eine Variante des Zugangs zu einem webbasierten Bezahlsystem kostenlos ermöglicht wird. 4 § 270a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.