Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 LSV vom 14.06.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. LSVÄndV am 14. Juni 2017 und Änderungshistorie der LSV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 LSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.06.2017 geltenden Fassung
§ 6 LSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.11.2021 BGBl. I S. 4788
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Kompetenzen der Regulierungsbehörde


(Text neue Fassung)

§ 6 Kompetenzen der Regulierungsbehörde


vorherige Änderung

(1) Die Regulierungsbehörde kann die Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß § 3 Absatz 2 bis 4 an Schnellladepunkten regelmäßig überprüfen.

(2) Die Regulierungsbehörde kann den Betrieb von Ladepunkten untersagen, wenn die technischen Anforderungen gemäß § 3 Absatz 1 bis 4 nicht eingehalten oder die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 4 nicht nachgewiesen wird.



(1) Die Regulierungsbehörde kann die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 3 Absatz 1 bis 5 und der Anforderungen nach § 4 regelmäßig überprüfen.

(2) Die Regulierungsbehörde kann verlangen, dass ein Ladepunkt nachgerüstet wird, wenn eine technische Anforderung nach § 3 Absatz 1 bis 5 oder eine Anforderung nach § 4 nicht eingehalten wird.

(3) Die Regulierungsbehörde kann
den Betrieb eines Ladepunkts untersagen, wenn eine technische Anforderung nach § 3 Absatz 1 bis 5 oder eine Anforderung nach § 4 nicht eingehalten wird oder die Einhaltung der Anzeige- und Nachweispflichten nach § 5 nicht nachgewiesen wird.