Änderung § 8 LSV vom 14.06.2017

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§ 7 LSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.06.2017 geltenden Fassung
§ 8 LSV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 156
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 8 Übergangsregelungen


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



(1) Ladepunkte, die vor dem 17. Juni 2016 in Betrieb genommen worden sind, sind von den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 bis 4 und § 4 ausgenommen.

(2) Ladepunkte, die vor dem 14. Dezember 2017 in Betrieb genommen worden sind, sind von den Anforderungen nach § 3 Absatz 4 und § 4 ausgenommen.

(3) Für Ladepunkte, die vor dem 1. März 2022 in Betrieb genommen worden sind, sind

1. § 3 Absatz 4 nicht anzuwenden,

2. § 4 in
der am 23. Juni 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Für Ladepunkte, die vor dem 1. Juli 2024
in Betrieb genommen worden sind, ist § 4 in der am 23. Juni 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

 



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