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§ 8 - Ladesäulenverordnung (LSV)

V. v. 09.03.2016 BGBl. I S. 457 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 156
Geltung ab 17.03.2016; FNA: 752-6-18 Elektrizität und Gas
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§ 8 Übergangsregelungen



(1) Ladepunkte, die vor dem 17. Juni 2016 in Betrieb genommen worden sind, sind von den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 bis 4 und § 4 ausgenommen.

(2) Ladepunkte, die vor dem 14. Dezember 2017 in Betrieb genommen worden sind, sind von den Anforderungen nach § 3 Absatz 4 und § 4 ausgenommen.

(3) Für Ladepunkte, die vor dem 1. März 2022 in Betrieb genommen worden sind, sind

1.
§ 3 Absatz 4 nicht anzuwenden,

2.
§ 4 in der am 23. Juni 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Für Ladepunkte, die vor dem 1. Juli 2024 in Betrieb genommen worden sind, ist § 4 in der am 23. Juni 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 8 LSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.06.2023Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung
vom 17.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 156
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung
vom 02.11.2021 BGBl. I S. 4788
aktuell vorher 14.06.2017Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung
vom 01.06.2017 BGBl. I S. 1520
aktuellvor 14.06.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 LSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 LSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 LSV Anwendungsbestimmungen (vom 24.06.2023)
... zum Ablauf des 30. Juni 2024 sind § 4 und § 8 Absatz 3 und 4 in der am 23. Juni 2023 geltenden Fassung weiter ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung
V. v. 17.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 156
Artikel 1 3. LSVÄndV Änderung der Ladesäulenverordnung
... wird. § 270a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt." 2. § 8 Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: „(3) Für Ladepunkte, die vor ... 9 Anwendungsbestimmungen Bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 sind § 4 und § 8 Absatz 3 und 4 in der am 23. Juni 2023 geltenden Fassung weiter ...

Erste Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung
V. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1520
Artikel 1 1. LSVÄndV Änderung der Ladesäulenverordnung
... und 6. 6. Die bisherigen §§ 6 und 7 werden durch folgende §§ 7 und 8 ersetzt: „§ 7 Ladepunkte mit geringer Ladeleistung Ladepunkte ... 3,7 Kilowatt sind von den Anforderungen der §§ 3 bis 6 ausgenommen. § 8 Übergangsregelung Ladepunkte, die vor dem 14. Dezember 2017 in Betrieb genommen ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung
V. v. 02.11.2021 BGBl. I S. 4788; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 156
Artikel 1 2. LSVÄndV Änderung der Ladesäulenverordnung
... der Anzeige- und Nachweispflichten nach § 5 nicht nachgewiesen wird." 8. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Übergangsregelungen (1) ... 5 nicht nachgewiesen wird." 8. § 8 wird wie folgt gefasst: „ § 8 Übergangsregelungen (1) Ladepunkte, die vor dem 17. Juni 2016 in Betrieb genommen ...