Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. August 2015 -
2 BvF 1/15 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§
19 des
Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (
Zensusgesetz 2011) vom 8. Juli 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 1781) wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, außer Vollzug gesetzt.