Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.10.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 4 - Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMFBDGAnO)

A. v. 09.03.2016 BGBl. I S. 493 (Nr. 12); aufgehoben durch § 7 A. v. 14.09.2020 BGBl. I S. 2066
Geltung ab 17.03.2016; FNA: 2031-4-37 Disziplinarrecht
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§ 4 Widerspruchsbescheide



Für die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden im Sinne von § 42 Absatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gelten die §§ 1 und 3 der Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei beamtenrechtlichen Klagen im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. Januar 2016 (BGBl. I S. 120) entsprechend.



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