§ 20 1. ProdSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.07.2021 geltenden Fassung | § 20 1. ProdSV n.F. (neue Fassung) in der am 16.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Straftaten | |
(Text alte Fassung) Wer eine in § 19 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 40 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar. | (Text neue Fassung) Wer eine in § 19 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 29 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar. |