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Abschnitt 2 - EU/EWR-Handwerk-Verordnung (EU/EWR HwV)

V. v. 18.03.2016 BGBl. I S. 509 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4740
Geltung ab 01.04.2016; FNA: 7110-1-8 Handwerk im Allgemeinen
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Abschnitt 2 Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen

§ 8 Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung



(1) 1Staatsangehörigen eines Herkunftsstaates, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, ist die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung gestattet, wenn sie in einem anderen Herkunftsstaat zur Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten rechtmäßig niedergelassen sind. 2Setzt der andere Herkunftsstaat für die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten keine bestimmte berufliche Qualifikation voraus und verfügt die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer über keine reglementierte Ausbildung im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 2 für die Tätigkeiten, so ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn die Tätigkeiten im anderen Herkunftsstaat als Vollzeitbeschäftigung mindestens ein Jahr oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt worden sind und nicht länger als zehn Jahre zurückliegen.

(2) Beabsichtigen Staatsangehörige eines Herkunftsstaates, Dienstleistungen erstmals in einem Handwerk der Anlage A Nummer 12 oder Nummer 33 bis 37 der Handwerksordnung in der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, so muss die zuständige Behörde vor der Dienstleistungserbringung die Berufsqualifikation der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers prüfen, wenn unter Berücksichtigung der beabsichtigten Tätigkeit bei unzureichender Qualifikation eine schwere Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger oder Dienstleistungsempfängerinnen bestünde.


§ 9 Anzeige vor Dienstleistungserbringung



(1) 1Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer muss der zuständigen Behörde die beabsichtigte Erbringung einer Dienstleistung vor dem erstmaligen Tätigwerden schriftlich oder elektronisch anzeigen und dabei das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 durch Unterlagen nachweisen. 2Die örtliche Zuständigkeit für die Anzeige richtet sich nach dem Ort der erstmaligen Dienstleistungserbringung.

(2) 1Liegen die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 vor, darf die Dienstleistung vorbehaltlich von Satz 2 sofort nach der Anzeige erbracht werden. 2Dienstleistungen in einem Handwerk der Anlage A Nummer 12 oder Nummer 33 bis 37 der Handwerksordnung dürfen erst erbracht werden, wenn die Behörde entweder mitgeteilt hat, dass keine Prüfung der Berufsqualifikation nach § 8 Absatz 2 beabsichtigt ist, oder wenn eine ausreichende Berufsqualifikation festgestellt wurde. 3§ 10 Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) 1Die zuständige Behörde stellt eine Eingangsbestätigung aus, aus der hervorgeht, ob die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 vorliegen und ob im Fall des § 8 Absatz 2 die Berufsqualifikation der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers geprüft wird. 2Die Eingangsbestätigung soll innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen ausgestellt werden. 3§ 6 Absatz 7 und § 7 sind entsprechend anzuwenden.

(4) 1Tritt eine wesentliche Änderung von Umständen ein, die die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen, ist die Änderung schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 durch Unterlagen nachzuweisen. 2Ansonsten ist die Anzeige formlos alle zwölf Monate seit der letzten Anzeige zu wiederholen, solange die weitere Erbringung von Dienstleistungen beabsichtigt ist.


§ 10 Nachprüfung der Berufsqualifikation



(1) 1Wird die Berufsqualifikation nach § 8 Absatz 2 geprüft, ist § 6 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. 2Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer soll innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen über das Ergebnis unterrichtet werden. 3Bei einer Verzögerung unterrichtet die zuständige Behörde die Dienstleistungserbringerin oder den Dienstleistungserbringer über die Gründe für die Verzögerung und über den Zeitplan für eine Entscheidung. 4In diesem Fall muss das Ergebnis der Nachprüfung spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen mitgeteilt werden.

(2) 1Ergibt die Nachprüfung, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers und der in der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Ausbildung besteht, der auch durch sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen im Sinne des § 5 Absatz 2 Nummer 3 nicht ausgeglichen werden kann, muss die zuständige Behörde der Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung Gelegenheit geben, die für eine ausreichende berufliche Qualifikation im Sinne von § 8 Absatz 2 erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen insbesondere durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen. 2Werden zu einem späteren Zeitpunkt neue Unterlagen vorgelegt oder Nachweise für die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erbracht, wird die Berufsqualifikation erneut geprüft.

(3) Wenn die zuständige Behörde die in den Absätzen 1 und 2 festgesetzten Fristen nicht einhält, darf die Dienstleistung erbracht werden.

(4) 1Ergibt die Nachprüfung, dass die berufliche Qualifikation der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers im Sinne von § 8 Absatz 2 ausreicht, ist eine Bescheinigung darüber auszustellen. 2Die Bescheinigung kann auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem Handwerk der Anlage A Nummer 12 oder Nummer 33 bis 37 der Handwerksordnung gehören.