§
6 der
Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof vom
10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83), die zuletzt durch Artikel
4 der Verordnung vom
2. Januar 2014 (BGBl. I S. 18) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „§ 6 Form der Ausfertigungen und Abschriften
(1) Wird die Abschrift eines elektronischen Dokuments gefertigt, das mit einem Herkunftsnachweis nach §
5 Absatz 1 oder Absatz 2 versehen ist, müssen in den Ausdruck keine weiteren Informationen aufgenommen werden.
(2) Wird die Abschrift eines elektronischen Dokuments gefertigt, das mit einem Herkunftsnachweis nach §
5 Absatz 3 versehen ist, genügt es, in den Ausdruck folgende Informationen aufzunehmen:
- 1.
- den Namen der Person, die das Dokument unterzeichnet hat, und
- 2.
- den Tag, an dem das Dokument mit einer elektronischen Signatur versehen wurde.
(3) Wird eine Ausfertigung eines elektronischen Dokuments gefertigt, ist in den Ausdruck zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 der Hinweis aufzunehmen, dass die Ausfertigung elektronisch erstellt worden ist und daher nicht unterschrieben ist."
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745