Die
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom
1. November 2013 (BGBl. I S. 3906), die zuletzt durch Artikel
209 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Nummer 3 werden nach der Angabe „§ 3 Absatz 3" die Wörter „und § 5 Absatz 4" eingefügt.
- 2.
- Folgender § 5 wird angefügt:
„§ 5 Zustellung elektronischer Dokumente
(1) Im Rahmen einer elektronischen Zustellung sind elektronische Dokumente für die Übermittlung mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur nach dem
Signaturgesetz zu versehen. Dabei kann die gesamte elektronische Nachricht mit einer Signatur versehen werden.
(2) Die elektronische Zustellung kann durch Übermittlung der elektronischen Dokumente mittels der Zugangs- und Übertragungssoftware nach §
3 Absatz 1 Satz 2 erfolgen. Ebenso kann sie durch Übermittlung der elektronischen Dokumente mittels De-Mail-Nachricht nach §
5 Absatz 5 des
De-Mail-Gesetzes, bei der die Signatur des Dienstanbieters das Deutsche Patent- und Markenamt als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt, erfolgen.
(3) Elektronische Zustellungen, die mittels der Zugangs- und Übertragungssoftware nach §
3 Absatz 1 Satz 2 erfolgen, sind mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis" zu kennzeichnen. Die Nachricht muss das Deutsche Patent- und Markenamt als absendende Behörde sowie den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten erkennen lassen.
(4) Für den Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 gilt §
5 Absatz 7 des
Verwaltungszustellungsgesetzes mit der Maßgabe, dass das Empfangsbekenntnis bei einer elektronischen Rücksendung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem
Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur, die von einer internationalen, auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätigen Organisation herausgegeben wird und sich zur Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt eignet, zu versehen ist. §
3 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745