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Änderung § 47 TabakerzG vom 01.01.2021

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§ 47 TabakerzG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 47 TabakerzG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 194
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 47 Übergangsregelungen


(1) Tabakerzeugnisse und pflanzliche Raucherzeugnisse, die

1. vor dem 20. Mai 2016

a) hergestellt oder

b) in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden und

2. den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 20. Mai 2017 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.

(2) Elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter, die

1. vor dem 20. November 2016

a) hergestellt oder

b) in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden und

2. den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,

dürfen noch bis zum 20. Mai 2017 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.

(3) Die §§ 7 bis 7b sind für Zigaretten und für Tabak zum Selbstdrehen ab dem 20. Mai 2019 und für die übrigen Tabakerzeugnisse ab dem 20. Mai 2024 anzuwenden.

(4) Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die

1. vor dem 20. Mai 2019

a) hergestellt oder importiert wurden oder

b) in den freien Verkehr gebracht wurden und

2. den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,

dürfen noch bis zum 20. Mai 2020 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.

(5) Andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die

1. vor dem 20. Mai 2024

a) hergestellt oder importiert wurden oder

b) in den freien Verkehr gebracht wurden und

2. den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,

dürfen noch bis zum 20. Mai 2026 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.

(6) § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist für Zigaretten und Tabake zum Selbstdrehen, deren unionsweite Verkaufsmengen 3 Prozent oder mehr einer bestimmten Erzeugniskategorie ausmachen, ab dem 20. Mai 2020 anzuwenden.

(7) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 gilt § 25 Absatz 2 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, fort.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(8) 1 § 20a ist auf Außenwerbung für erhitzte Tabakerzeugnisse ab dem 1. Januar 2023 und auf Außenwerbung für elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. 2 Im Übrigen ist § 20a ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.

(9) Nicht nikotinhaltige elektronische Zigaretten oder nicht nikotinhaltige Nachfüllbehälter, die

1. vor dem 1. Januar 2021

a) hergestellt oder

b) in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden und

2. den bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften entsprechen,

dürfen noch bis zum 31. März 2021 in Verkehr gebracht werden oder im Verkehr bleiben.

(10) 1 § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind ab dem 23. Oktober 2023 anzuwenden. 2 Bis zum Ablauf des 22. Oktober 2023 ist § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in der am 21. Juli 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 
 

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