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Änderung § 20a TabakerzG vom 01.01.2021

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§ 20a TabakerzG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 20a TabakerzG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2229

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§ 20a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 20a Verbot der Außenwerbung


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1 Es ist verboten, Außenwerbung für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter zu betreiben. 2 Satz 1 gilt nicht für Werbung an Außenflächen einschließlich dazugehöriger Fensterflächen von Geschäftsräumen des Fachhandels.


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