Änderung § 20b TabakerzG vom 01.01.2021

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§ 20b TabakerzG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 20b TabakerzG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2229

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 20b Verbot der kostenlosen Abgabe und der Ausspielung


vorherige Änderung

 


(1) Es ist verboten, Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen oder Wasserpfeifentabak außerhalb von Geschäftsräumen des Fachhandels gewerbsmäßig kostenlos abzugeben.

(2) Es ist verboten, Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter gewerbsmäßig auszuspielen.




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