§ 20b TabakerzG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 20b TabakerzG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2229 |
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(Text alte Fassung) § 20b (neu) | (Text neue Fassung)§ 20b Verbot der kostenlosen Abgabe und der Ausspielung |
(1) Es ist verboten, Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen oder Wasserpfeifentabak außerhalb von Geschäftsräumen des Fachhandels gewerbsmäßig kostenlos abzugeben. (2) Es ist verboten, Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter gewerbsmäßig auszuspielen. |