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Änderung § 6 TabakerzG vom 22.07.2023

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§ 6 TabakerzG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2023 geltenden Fassung
§ 6 TabakerzG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 194

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Warnhinweise und Verpackung


(1) Tabakerzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Packungen und Außenverpackungen mit den gesundheitsbezogenen Warnhinweisen versehen sind, die eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nummer 1 für das jeweilige Erzeugnis vorschreibt.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt,

(Text alte Fassung)

1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union Inhalt, Art und Weise, Umfang und das Verfahren der Kennzeichnung mit gesundheitsbezogenen Warnhinweisen zu regeln,

2. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union vorzuschreiben, dass Tabakerzeugnisse nur in bestimmten Einheiten und in Packungen einer bestimmten Art oder Größe in den Verkehr gebracht werden dürfen.

(Text neue Fassung)

1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union Inhalt, Art und Weise, Umfang und das Verfahren der Kennzeichnung mit gesundheitsbezogenen Warnhinweisen zu regeln,

2. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union vorzuschreiben, dass Tabakerzeugnisse nur in bestimmten Einheiten und in Packungen einer bestimmten Art oder Größe in den Verkehr gebracht werden dürfen.


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