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Artikel 2 - Drittes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (3. AFBGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann den Wortlaut des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der ab dem 1. August 2016 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.



 

Zitierungen von Artikel 2 Drittes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 3. AFBGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. AFBGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
B. v. 15.06.2016 BGBl. I S. 1450
Bekanntmachung AFBGNB 2016
... Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 585, 1186) wird nachstehend der Wortlaut des ...