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Änderung § 2 Verordnung über Kaffee, Kaffee- und Zichorien-Extrakte vom 13.07.2017

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Kennzeichnung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für die in der Anlage aufgeführten Erzeugnisse sind die dort genannten Bezeichnungen Verkehrsbezeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.

(Text neue Fassung)

(1) Für die in der Anlage aufgeführten Erzeugnisse sind die dort genannten Bezeichnungen Bezeichnungen der Lebensmittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) 1 Die Angabe 'konzentriert' darf für die Kennzeichnung von Kaffee-Extrakten und Zichorien-Extrakten nur bei

1. flüssigem Kaffee-Extrakt, der mehr als 250 Gramm Kaffee-Extrakttrockenmasse,

2. flüssigem Zichorien-Extrakt, der mehr als 450 Gramm Zichorien-Extrakttrockenmasse

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in einem Kilogramm enthält, verwendet werden. 2 Die Angabe nach Satz 1 ist in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung anzugeben.

(3) 1 In der Anlage aufgeführte Erzeugnisse dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben gemäß Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 angegeben sind:



in einem Kilogramm enthält, verwendet werden. 2 Die Angabe nach Satz 1 ist in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzugeben.

(3) 1 In der Anlage aufgeführte Erzeugnisse dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben gemäß Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 angegeben sind:

1. das Wort 'entkoffeiniert' bei

a) Rohkaffee und Röstkaffee, der höchstens ein Gramm Koffein in einem Kilogramm Kaffeetrockenmasse,

b) festem, pastenförmigem und flüssigem Kaffee-Extrakt, der höchstens drei Gramm Koffein in einem Kilogramm Kaffee-Extrakttrockenmasse

enthält,

2. der Mindestgehalt an Kaffee-Extrakttrockenmasse in Gewichtshundertteilen bei pastenförmigem und flüssigem Kaffee-Extrakt,

3. der Mindestgehalt an Zichorien-Extrakttrockenmasse in Gewichtshundertteilen bei pastenförmigem und flüssigem Zichorien-Extrakt,

4. das Wort 'kandiert' bei Röstkaffee, der mit Zuckerarten oder Honig überzogen ist,

5. die Wörter 'mit Zucker geröstet' bei flüssigem Kaffee-Extrakt und flüssigem Zichorien-Extrakt, wenn der Extrakt aus mit Zucker gebrannter Rohware gewonnen worden ist,

6. die Wörter 'mit Zucker', 'mit Zuckerzusatz' oder 'mit Zucker haltbar gemacht' bei flüssigem Kaffee-Extrakt und flüssigem Zichorien-Extrakt, wenn dem Extrakt Zucker nach dem Rösten der Rohware zugesetzt worden ist.

2 Werden andere Zuckerarten als Saccharose verwendet, gilt Satz 1 Nr. 5 und 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass statt des Wortes 'Zucker' die betreffende Zuckerart anzugeben ist.

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(4) 1 Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 3 gilt

1. § 3 Abs. 3 Satz 1,
2 und 3 erster Halbsatz und

2.
§ 3 Abs. 4

der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
entsprechend. 2 Die Angaben nach Absatz 3 Nr. 1, 5 und 6 sind im gleichen Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen.



(4) 1 Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 3 gelten Artikel 8 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend. 2 Die Angaben nach Absatz 3 Nummer 1, 5 und 6 sind im gleichen Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen.