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Änderung § 3 Verordnung über Kaffee, Kaffee- und Zichorien-Extrakte vom 13.07.2017

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Verkehrsverbote


1 Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden

1. Lebensmittel, die mit einer in der Anlage aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der betreffenden Begriffsbestimmung zu entsprechen,

2. Röstkaffee, der mehr als zwei Gramm kaffeefremde Bestandteile in einem Kilogramm enthält, wenn er nicht als unverlesener Kaffee oder Ausschusskaffee kenntlich gemacht ist,

3. Kaffee-Extrakte und Zichorien-Extrakte, die entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 mit der Angabe 'konzentriert' versehen sind.

(Text alte Fassung)

2 Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 bleiben der Gehalt an zugelassenen Zusatzstoffen in Röstkaffee und der Gehalt an Kandiermitteln in kandiertem Kaffee bei der Anwendung dieser Vorschrift unberücksichtigt.

(Text neue Fassung)

2 Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 bleiben der Gehalt an zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffen in Röstkaffee und der Gehalt an Kandiermitteln in kandiertem Kaffee bei der Anwendung dieser Vorschrift unberücksichtigt.