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§ 4 - Verordnung über einfache Druckbehälter (6. ProdSV)

Artikel 1 V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 597 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54
Geltung ab 20.04.2016; FNA: 8053-4-9-1 Sonstige Vorschriften
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§ 4 Konformitätsvermutung



Bei einfachen Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar·Liter, die harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU erfüllen, soweit diese von den betreffenden Normen oder von Teilen dieser Normen abgedeckt sind.



 

Zitierungen von § 4 6. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 6. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 6. ProdSV Vorläufige Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde
... oder 2. die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung gemäß § 4 eine Konformitätsvermutung gilt, mangelhaft sind. (4) Wird die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen
V. v. 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54
Artikel 2 ProdSÄndV Änderung der Verordnung über einfache Druckbehälter
... im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747." 3. In den §§ 4 , 5 Absatz 1, 3 Satz 2 und Absatz 4, § 6 Absatz 3, § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4 ...