Für Sicherheitsbauteile für Aufzüge sind die Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 15 in Verbindung mit Anhang IV Teil A, den Anhängen VI, VII oder Anhang IX der
Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 durchzuführen.
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V. v. 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54
Artikel 5 ProdSÄndV Änderung der Aufzugsverordnung ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 16 wird die folgende Angabe eingefügt: „Abschnitt 4 Notfallverfahren ... 4 und Absatz 4, § 12 Absatz 2 Nummer 2, § 15 Absatz 1 und 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 und § 16 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2014/33/EU" durch die Angabe „Richtlinie ... „Richtlinie 2014/33/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024" ersetzt. 5. Nach § 16 wird der folgende Abschnitt 4 eingefügt: „Abschnitt 4 Notfallverfahren ... aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach den §§ 15 und 16 unterliegen, vorrangig bearbeiten. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag vor oder nach ... notifizierten Stelle vorgeschrieben ist (1) Abweichend von den §§ 15 und 16 kann die zuständige Behörde auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs genehmigen, dass ein in ... Sicherheitsbauteil für Aufzüge ohne Durchführung der in den §§ 15 und 16 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten ...