§ 82 Fristenberechnung
Die Berechnung der in dieser Verordnung geregelten Fristen bestimmt sich nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms") für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen
V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 222
Artikel 1 VgRFoAV Änderung der Vergabeverordnung ... Beschafferprofil; Ex-ante-Transparenz". d) Nach der Angabe zu § 82 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 83 Anwendungsbestimmungen aus ... (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a" ersetzt. 12. Nach § 82 wird folgender § 83 eingefügt: „§ 83 Anwendungsbestimmungen aus ...
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