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Änderung § 55 VgV vom 01.07.2026

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§ 55 VgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 55 VgV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137

(Textabschnitt unverändert)

§ 55 Öffnung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote


(1) Der öffentliche Auftraggeber darf vom Inhalt der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote erst nach Ablauf der entsprechenden Fristen Kenntnis nehmen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam an einem Termin unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. 2 Bieter sind nicht zugelassen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam an einem Termin unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. 2 Bieter sind nicht zugelassen. 3 Für elektronisch eingereichte Angebote gilt das Vier-Augen-Prinzip nach Satz 1 nicht, sofern technisch sichergestellt ist, dass die Angebote dauerhaft vollständig und unverändert verfügbar sind.


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