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Änderung § 9 KonzVgV vom 29.07.2017

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§ 9 KonzVgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 9 KonzVgV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren


(Text alte Fassung)

(1) 1 Elektronische Mittel und deren technische Merkmale müssen allgemein verfügbar, nichtdiskriminierend und mit allgemein verbreiteten Geräten und Programmen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein. 2 Sie dürfen den Zugang von Unternehmen zum Vergabeverfahren nicht unangemessen einschränken. 3 Der Konzessionsgeber gewährleistet die barrierefreie Ausgestaltung der elektronischen Mittel nach den §§ 4 und 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468) in der jeweils geltenden Fassung.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Elektronische Mittel und deren technische Merkmale müssen allgemein verfügbar, nichtdiskriminierend und mit allgemein verbreiteten Geräten und Programmen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein. 2 Sie dürfen den Zugang von Unternehmen zum Vergabeverfahren nicht unangemessen einschränken. 3 Der Konzessionsgeber gewährleistet die barrierefreie Ausgestaltung der elektronischen Mittel nach den §§ 4 und 12 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Konzessionsgeber verwendet für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten ausschließlich solche elektronischen Mittel, die die Unversehrtheit, die Vertraulichkeit und die Echtheit der Daten gewährleisten.

(3) Der Konzessionsgeber muss den Unternehmen alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen über

1. die in einem Vergabeverfahren verwendeten elektronischen Mittel,

2. die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten mithilfe elektronischer Mittel und

3. die verwendeten Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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