§ 6 - Vergabestatistikverordnung (VergStatVO)

Artikel 4 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624, 691 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 674
Geltung § 8 ab 18.04.2016, abweichend siehe § 6; FNA: 703-5-8 Kartellrecht
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§ 6 Anwendungsbestimmung


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat

1.
das Vorliegen der Voraussetzungen einer elektronischen Datenübertragung entsprechend den Vorgaben des § 1 Absatz 3 festzustellen und

2.
die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

(2) Die §§ 1 bis 5 sind ab dem ersten Tag des vierten Monats, der auf den Monat der Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 folgt, anzuwenden; dieser Tag ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich im Bundesanzeiger bekanntzumachen.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik G. v. 25. März 2020 BGBl. I S. 674 m.W.v. 2. April 2020

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Frühere Fassungen von § 6 VergStatVO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.04.2020Artikel 5 Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik
vom 25.03.2020 BGBl. I S. 674

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 VergStatVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 VergStatVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VergStatVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 VergStatVO Übergangsregelung (vom 02.04.2020)
... Solange die §§ 1 bis 5 nicht nach § 6 anzuwenden sind, übermitteln die Auftraggeber dem Bundesministerium für Wirtschaft und ... unterhalb der Schwellenwerte. (3) Solange die §§ 1 bis 5 nicht nach § 6 anzuwenden sind, übermitteln die Sektorenauftraggeber dem Bundesministerium für ... bleiben. (5) Solange die §§ 1 bis 5 nicht nach § 6 anzuwenden sind, übermitteln die öffentlichen Auftraggeber und Sektorenauftraggeber dem ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik
G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 674
Artikel 5 VgOptG Änderung der Vergabestatistikverordnung
... 2016 (BGBl. I S. 624, 691) wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1 bis 6 werden wie folgt gefasst: „§ 1 Anwendungsbereich und Grundsätze der ... und die statistischen Auswertungen und Daten nach Absatz 1 zu übermitteln. § 6 Anwendungsbestimmung (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat ... den Absätzen 1, 3 und 5 werden jeweils die Wörter „Solange die §§ 1 bis 6 nicht in Kraft getreten sind" durch die Wörter „Solange die §§ 1 bis 5 ... Kraft getreten sind" durch die Wörter „Solange die §§ 1 bis 5 nicht nach § 6 anzuwenden sind" ersetzt. 3. Die Anlagen 1 bis 7 werden wie folgt gefasst: ...


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