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Anlage 7 - Vergabestatistikverordnung (VergStatVO)

Artikel 4 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624, 691 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 674
Geltung § 8 ab 18.04.2016, abweichend siehe § 6; FNA: 703-5-8 Kartellrecht
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Anlage 7 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 7) Verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer öffentlicher Auftrag durch einen öffentlichen Auftraggeber oder einen Sektorenauftraggeber



Abschnitt 1 Daten, die durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Auftrages im Oberschwellenbereich dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden

Datenformular (BGBl. 2020 I S. 702)


Datenformular (BGBl. 2020 I S. 703)


Datenformular (BGBl. 2020 I S. 704)


Abschnitt 2 Merkmale, die ausschließlich der technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen

Datenformular (BGBl. 2020 I S. 704)


Datenformular (BGBl. 2020 I S. 705)






 

Frühere Fassungen von Anlage 7 VergStatVO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.04.2020Artikel 5 Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik
vom 25.03.2020 BGBl. I S. 674

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 7 VergStatVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 7 VergStatVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VergStatVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 VergStatVO Zu übermittelnde Daten (vom 02.04.2020)
... und Sektorenauftraggeber umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 7 . (2) In den Fällen des § 2 Absatz 2 umfasst die Pflicht zur Übermittlung ... Anlage 8. (3) Sofern Auftraggeber freiwillig Daten gemäß den Anlagen 1 bis 8 zu den Absätzen 1 und 2 zur statistischen Auswertung übermitteln, sind § 1 ...
§ 4 VergStatVO Statistische Aufbereitung und Übermittlung der Daten; Veröffentlichung statistischer Auswertungen; Datenbank (vom 02.04.2020)
... Bundesamt ist berechtigt, die Angaben zu den Merkmalen gemäß Abschnitt 2 der Anlagen 1 bis 8, mit Ausnahme der Angaben zu Auftraggebereigenschaft und Korrekturmeldung, in einer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik
G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 674
Artikel 5 VgOptG Änderung der Vergabestatistikverordnung
... und Sektorenauftraggeber umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 7 . (2) In den Fällen des § 2 Absatz 2 umfasst die Pflicht zur ... Anlage 8. (3) Sofern Auftraggeber freiwillig Daten gemäß den Anlagen 1 bis 8 zu den Absätzen 1 und 2 zur statistischen Auswertung übermitteln, sind § 1 ... Bundesamt ist berechtigt, die Angaben zu den Merkmalen gemäß Abschnitt 2 der Anlagen 1 bis 8, mit Ausnahme der Angaben zu Auftraggebereigenschaft und Korrekturmeldung, in einer ... 1 bis 5 nicht nach § 6 anzuwenden sind" ersetzt. 3. Die Anlagen 1 bis 7 werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 1) ... I S. 700)] Anlage 7 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 7) Verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer öffentlicher ... 709)] Anlage 9 Erläuterung zu den Nachhaltigkeitskriterien im Sinne der Anlagen 1 bis 8 In einem Vergabeverfahren können insbesondere folgende ...