§ 1 - Zahlungskontengesetz (ZKG)

Artikel 1 G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 720, 2018 I S. 668; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 18.06.2016, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 7610-21 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Dieses Gesetz gilt, soweit hierin nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, für alle Verbraucher sowie für Zahlungsdienstleister, die auf dem Markt Zahlungskonten für Verbraucher anbieten.

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Zitierungen von § 1 ZKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ZKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113
Artikel 14 ZAGEG 2018 Folgeänderungen
... des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird die Angabe „ § 1 Absatz 3" durch die Angabe „§ 1 Absatz 17" ersetzt. (6) In § ... geändert worden ist, wird die Angabe „§ 1 Absatz 3" durch die Angabe „ § 1 Absatz 17" ersetzt. (6) In § 1 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 der ...


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