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§ 26 - Zahlungskontengesetz (ZKG)

Artikel 1 G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 720, 2018 I S. 668; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 18.06.2016, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 7610-21 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 26 Entgelte, Kosten und Verbot von Vertragsstrafen



(1) 1Ein Zahlungsdienstleister hat für die Erfüllung seiner Pflichten nach den Unterabschnitten 1 und 2 nur dann einen Entgeltanspruch gegenüber dem Verbraucher, wenn dies zwischen dem Verbraucher und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist. 2Dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt für Vereinbarungen über zu erstattende Kosten entsprechend.

(3) Ein Entgelt oder die Erstattung von Kosten darf mit dem Verbraucher nicht vereinbart werden für

1.
den Zugang des Verbrauchers zu seinen personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit bestehenden Daueraufträgen und Lastschriften, die beim betreffenden Zahlungsdienstleister vorhanden sind,

2.
die Übersendung der Informationen und Listen nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 sowie

3.
die Schließung des beim übertragenden Zahlungsdienstleister geführten Zahlungskontos des Verbrauchers.

(4) Der übertragende Zahlungsdienstleister darf mit dem empfangenden Zahlungsdienstleister weder ein Entgelt noch die Erstattung von Kosten für die Übersendung der Informationen und Listen nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 vereinbaren.

(5) Eine Vereinbarung, nach der der Verbraucher eine Vertragsstrafe im Zusammenhang mit der Kontenwechselhilfe nach diesem Abschnitt schuldet, ist unzulässig.



 

Zitierungen von § 26 ZKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 ZKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 53 ZKG Bußgeldvorschriften (vom 15.12.2023)
... § 23 Absatz 2 ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument sperrt, 12. entgegen § 26 Absatz 3, 4 oder 5 ein Entgelt, eine Erstattung von Kosten oder eine Vertragsstrafe vereinbart, 13. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
§ 29b PrüfbV Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach dem Zahlungskontengesetz (vom 18.06.2016)
...  2. der Kontenwechselhilfe gemäß den §§ 20 bis 26 des Zahlungskontengesetzes, 3. der Erleichterung grenzüberschreitender ...

Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (ZahlPrüfbV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3648; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 16d ZahlPrüfbV Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach dem Zahlungskontengesetz (vom 20.12.2018)
...  2. der Kontenwechselhilfe gemäß den §§ 20 bis 26 des Zahlungskontengesetzes , 3. der Erleichterung grenzüberschreitender Kontoeröffnungen gemäß ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 720, 2018 I S. 668; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Artikel 9 ZKRLUG Inkrafttreten (vom 14.07.2018)
... am 14. Juli 2018 in Kraft. (2) In Artikel 1 treten die §§ 20 bis 29 des Zahlungskontengesetzes am 18. September 2016 in Kraft. (3) In ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 720, 2018 I S. 668; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Artikel 5 ZKRLUG Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
...  2. der Kontenwechselhilfe gemäß den §§ 20 bis 26 des Zahlungskontengesetzes, 3. der Erleichterung grenzüberschreitender ...
Artikel 6 ZKRLUG Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
...  2. der Kontenwechselhilfe gemäß den §§ 20 bis 26 des Zahlungskontengesetzes , 3. der Erleichterung grenzüberschreitender Kontoeröffnungen ...