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Änderung § 36 ZKG vom 29.12.2020

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§ 36 ZKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung
§ 36 ZKG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 9 Abs. 7 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Ablehnung wegen strafbaren Verhaltens oder wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot


(1) Ein Verpflichteter kann den Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags ablehnen, wenn

1. der Berechtigte innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung wegen einer vorsätzlichen Straftat zum Nachteil dieses Verpflichteten, dessen Mitarbeitern oder Kunden mit Bezug auf deren Stellung als Mitarbeiter oder Kunden des Verpflichteten verurteilt worden ist,

2. der Berechtigte Inhaber eines Basiskontos bei demselben Verpflichteten war und der Verpflichtete den Zahlungsdiensterahmenvertrag über die Führung dieses Basiskontos innerhalb des letzten Jahres vor Antragstellung nach § 42 Absatz 4 Nummer 1 berechtigt gekündigt hat oder

3. der Verpflichtete die Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Aufnahme und das Unterhalten einer Geschäftsbeziehung zu diesem Berechtigten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Geldwäschegesetzes oder nach § 25j des Kreditwesengesetzes nicht erfüllen kann oder bei der Begründung der Ablehnung gegen das Verbot der Informationsweitergabe nach § 47 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes verstoßen würde.

(Text alte Fassung)

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 hat der Verpflichtete die gemäß § 46 Absatz 1 zuständige Behörde über die Ablehnung und den Ablehnungsgrund zu informieren.

(Text neue Fassung)

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 hat der Verpflichtete die gemäß § 46 Absatz 2 zuständige Behörde über die Ablehnung und den Ablehnungsgrund zu informieren.

(heute geltende Fassung) 

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