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Änderung § 43 ZKG vom 29.12.2020

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§ 43 ZKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung
§ 43 ZKG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 9 Abs. 7 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773

(Textabschnitt unverändert)

§ 43 Kündigungserklärung des kontoführenden Instituts


(1) 1 Die Kündigung durch das kontoführende Institut ist in Textform zu erklären. 2 Die Kündigung muss klar und verständlich sein. 3 Sie muss, wenn der Verbraucher und das kontoführende Institut nichts anderes vereinbart haben, in deutscher Sprache abgefasst sein.

(2) 1 In der Kündigung ist der Kündigungsgrund anzugeben. 2 Die Angabe des Kündigungsgrundes unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit, insbesondere die gesetzlichen Regelungen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, gefährdet oder gegen ein Verbot der Informationsweitergabe verstoßen würde.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) 1 In der Kündigung ist der Kontoinhaber darüber zu informieren, dass er berechtigt ist, sich an die zuständige Behörde gemäß § 46 Absatz 1 und an die nach § 14 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes zuständige Verbraucherschlichtungsstelle zu wenden. 2 Dabei sind dem Kontoinhaber die einschlägigen Kontaktdaten mitzuteilen.

(Text neue Fassung)

(3) 1 In der Kündigung ist der Kontoinhaber darüber zu informieren, dass er berechtigt ist, sich an die zuständige Behörde gemäß § 46 Absatz 2 und an die nach § 14 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes zuständige Verbraucherschlichtungsstelle zu wenden. 2 Dabei sind dem Kontoinhaber die einschlägigen Kontaktdaten mitzuteilen.

(4) Sieht das kontoführende Institut ein Verfahren zum Einlegen einer Beschwerde gegen die Kündigung vor, gilt Absatz 3 entsprechend.

vorherige Änderung

(5) Gibt das kontoführende Institut den Kündigungsgrund wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder wegen eines Verbots der Informationsweitergabe nicht an, so hat das Institut die gemäß § 46 Absatz 1 zuständige Behörde über die Kündigung und den Kündigungsgrund zu informieren.



(5) Gibt das kontoführende Institut den Kündigungsgrund wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder wegen eines Verbots der Informationsweitergabe nicht an, so hat das Institut die gemäß § 46 Absatz 2 zuständige Behörde über die Kündigung und den Kündigungsgrund zu informieren.