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Änderung § 18 ZKG vom 15.12.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 18 ZKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung
§ 18 ZKG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 26 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Weitere Anforderungen an Vergleichswebsites


(Text neue Fassung)

§ 18 Weitere Anforderungen an die Vergleichswebsite


vorherige Änderung nächste Änderung

Eine Vergleichswebsite muss



Die Vergleichswebsite muss

(Textabschnitt unverändert)

1. unabhängig betrieben werden, wobei sicherzustellen ist, dass Zahlungsdienstleister bei den Vergleichsergebnissen gleichbehandelt werden;

vorherige Änderung

2. ihre Betreiber nennen;



2. die Bundesanstalt als ihre Betreiberin nennen;

3. klare und objektive Kriterien verwenden, auf die sich der Vergleich stützt;

4. leicht verständliche und eindeutige Sprache sowie die standardisierte Zahlungskontenterminologie für die maßgeblichen Zahlungskontendienste verwenden;

5. korrekte und aktuell gehaltene Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben;

6. genügend Zahlungskontenangebote enthalten, damit ein wesentlicher Teil des deutschen Marktes abgedeckt wird, und, falls die angebotenen Informationen keine vollständige Marktübersicht darstellen, eine eindeutige diesbezügliche Erklärung geben, bevor sie Ergebnisse anzeigt, und

7. ein wirksames Verfahren für die Meldung unrichtiger Informationen über Entgelte, Kosten und Vertragsstrafen vorsehen.