Das
Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel
6 des Gesetzes vom
11. März 2016 (BGBl. I S. 396) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 11 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 13 wird angefügt:
- „13.
- die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln."
- 2.
- § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
- „5.
- der Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln,".
- bb)
- Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
- cc)
- Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Angabe „1 bis 4" wird durch die Angabe „1 bis 5" ersetzt.
- bb)
- Die Angabe „5 und 6" wird durch die Angabe „6 und 7" ersetzt.
- 3.
- In § 16 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „5 und 6" durch die Angabe „6 und 7" ersetzt.
Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren
G. v. 28.04.2017 BGBl. I S. 969