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§ 16 - Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
neugefasst durch B. v. 27.08.2002 BGBl. I S. 3422, 4346; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 402-37 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 402-37 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 16 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 4b Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4f Nummer 3, einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2.
- einer Rechtsverordnung nach § 4f Nummer 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 3.
- entgegen § 5a Absatz 1 Satz 2 eine Tatsache nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,
- 4.
- entgegen § 5a Absatz 2 einen Beschluss oder ein Urteil nicht oder nicht mindestens sechs Monate veröffentlicht oder
- 5.
- entgegen § 6a Absatz 1 Satz 3 die dort genannte Zustellung nicht oder nicht rechtzeitig bekannt macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz.
Text in der Fassung des Artikels 10 Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) G. v. 8. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 272 m.W.v. 13. Oktober 2023
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Frühere Fassungen von § 16 UKlaG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.10.2023 | Artikel 10 Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) vom 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272 |
aktuell vorher | 02.12.2020 | Artikel 2 Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26.11.2020 BGBl. I S. 2568 |
aktuell vorher | 18.06.2016 | Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen vom 11.04.2016 BGBl. I S. 720 |
aktuell vorher | 26.02.2016 | Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 19.02.2016 BGBl. I S. 254 |
aktuell | vor 26.02.2016 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 UKlaG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 UKlaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UKlaG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Finanzschlichtungsstellenverordnung (FinSV)
V. v. 05.09.2016 BGBl. I S. 2140; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 26 FinSV Übergangsregelungen
... Vorschriften weiter anzuwenden. (2) Werden Schlichtungsstellen, die nach § 16 Absatz 2 des Unterlassungsklagengesetzes als anerkannte private Verbraucherschlichtungsstellen ...
Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden (QEWV)
V. v. 07.06.2021 BGBl. I S. 1832, 4832; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 24 QEWV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.10.2023)
... Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Artikel 7 VSBGEG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum." 4. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur ... Wirtschaftsraum." 4. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative ...
Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2568
Artikel 2 WettbRÄndG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... wie folgt gefasst: „Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften". 9. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Bußgeldvorschriften (1) ... 9. § 16 wird wie folgt gefasst: „ § 16 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder ... über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz." 10. Nach § 16 wird folgende Überschrift eingefügt: „Abschnitt 7 ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 720, 2018 I S. 668; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Artikel 3 ZKRLUG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... „5 und 6" wird durch die Angabe „6 und 7" ersetzt. 3. In § 16 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „5 und 6" durch die Angabe „6 und 7" ...
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 10 VRUG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... in der Union (kodifizierter Text) (ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 20)". 24. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 4b ...
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