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§ 16 - Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
neugefasst durch B. v. 27.08.2002 BGBl. I S. 3422, 4346; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2568
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 402-37 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
34 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 79 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 402-37 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
34 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 79 Vorschriften zitiert
§ 16 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 4b Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4d Nummer 2, einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
- 2.
- einer Rechtsverordnung nach § 4d Nummer 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs G. v. 26. November 2020 BGBl. I S. 2568 m.W.v. 2. Dezember 2020
Frühere Fassungen von § 16 UKlaG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 02.12.2020 | Artikel 2 Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26.11.2020 BGBl. I S. 2568 |
aktuell vorher | 18.06.2016 | Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen vom 11.04.2016 BGBl. I S. 720 |
aktuell vorher | 26.02.2016 | Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 19.02.2016 BGBl. I S. 254 |
aktuell | vor 26.02.2016 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 UKlaG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 UKlaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UKlaG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Finanzschlichtungsstellenverordnung (FinSV)
V. v. 05.09.2016 BGBl. I S. 2140
§ 26 FinSV Übergangsregelungen
... Vorschriften weiter anzuwenden. (2) Werden Schlichtungsstellen, die nach § 16 Absatz 2 des Unterlassungsklagengesetzes als anerkannte private Verbraucherschlichtungsstellen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Artikel 7 VSBGEG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum." 4. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur ... Wirtschaftsraum." 4. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative ...
Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2568
Artikel 2 WettbRÄndG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... wie folgt gefasst: „Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften". 9. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Bußgeldvorschriften (1) ... 9. § 16 wird wie folgt gefasst: „ § 16 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder ... über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz." 10. Nach § 16 wird folgende Überschrift eingefügt: „Abschnitt 7 ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 720, 2018 I S. 668; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Artikel 3 ZKRLUG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... „5 und 6" wird durch die Angabe „6 und 7" ersetzt. 3. In § 16 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „5 und 6" durch die Angabe „6 und 7" ...
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