(1)
1In
Artikel 1 treten die
§§ 5 bis 13,
14 Absatz 1 Nummer 1 und 5 sowie
§ 15 des Zahlungskontengesetzes neun Monate nach dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Artikel 3 Absatz 4 der
Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214) in Kraft.
2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens dieses delegierten Rechtsakts im Bundesgesetzblatt bekannt. *)
(4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz zwei Monate nach der Verkündung**) in Kraft.
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- Anm.
- d. Red.:
- *)
- Gemäß B. v. 6. Juni 2018 (BGBl. I S. 668) trat dieser delegierte Rechtsakt am 31. Januar 2018 in Kraft.
- **)
- Die Verkündung erfolgte am 18. April 2016.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
B. v. 06.06.2018 BGBl. I S. 668
Bekanntmachung ZKRLUGBek ... Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) wird hiermit bekannt gemacht, dass die in Artikel 3 Absatz 4 ...
Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102