Das
Wasserhaushaltsgesetz vom
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel
320 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6 folgende Angabe eingefügt:
„§ 6a Grundsätze für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen".
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- b)
- Die folgenden Nummern 16 und 17 werden angefügt:
- „16.
- Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
- a)
- Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
- b)
- Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
- 17.
- Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind."
- 3.
- Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a Grundsätze für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen
(1) Bei Wasserdienstleistungen ist zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§
27 bis 31,
44 und
47 der Grundsatz der Kostendeckung zu berücksichtigen. Hierbei sind auch die Umwelt- und Ressourcenkosten zu berücksichtigen. Es sind angemessene Anreize zu schaffen, Wasser effizient zu nutzen, um so zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele beizutragen.
(2) Wenn bestimmte Wassernutzungen die Erreichung der in Absatz 1 genannten Bewirtschaftungsziele gefährden, haben Wassernutzungen, insbesondere in den Bereichen Industrie, Haushalte und Landwirtschaft, zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen angemessen beizutragen.
(4) Von den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 kann im Hinblick auf soziale, ökologische und wirtschaftliche Auswirkungen der Kostendeckung sowie im Hinblick auf regionale geografische oder klimatische Besonderheiten abgewichen werden."
- 4.
- § 83 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- eine Darstellung
- a)
- der geplanten Schritte zur Durchführung von § 6a, die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 beitragen sollen,
- b)
- der Beiträge der verschiedenen Wassernutzungen zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen sowie
- c)
- der Gründe dafür, dass bestimmte Wassernutzungen nach § 6a Absatz 2 nicht zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen beizutragen haben, sowie die Gründe für Ausnahmen nach § 6a Absatz 4."
G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217