§
4 Absatz 1 Satz 3 des
Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), das zuletzt durch Artikel
2 der Verordnung vom
2. September 2014 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschiedene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Überwachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu legen; Jahres- und Monatsmittelwerte bleiben außer Betracht."
Siebte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und des Abwasserabgabengesetzes
V. v. 01.06.2016 BGBl. I S. 1290