Änderung § 3 AAÜG-Erstattungsverordnung vom 01.01.2016

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.11.2015 BGBl. I S. 1925
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Erstattung der Verwaltungskosten


(Text alte Fassung)

Der Deutschen Rentenversicherung Bund werden die Verwaltungskosten, die zur Durchführung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes erforderlich sind, im Rahmen einer Abrechnung erstattet. Die Deutsche Rentenversicherung Bund weist dem Bundesversicherungsamt spätestens bis zum 28. Februar nach Ablauf des Jahres, für das die Erstattung geltend gemacht wird, die für die Durchführung erforderlichen Verwaltungskosten nach. Für die Ermittlung der Personalkosten gelten die Personalkostensätze des Bundes entsprechend.

(Text neue Fassung)

Der Deutschen Rentenversicherung Bund werden zur Durchführung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes erforderliche Verwaltungskosten im Jahre 2016 in Höhe von 10 Millionen Euro erstattet. Dieser Betrag wird ab dem Jahr 2017 jährlich um 0,5 Millionen Euro vermindert. In einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahre 2021, ist der Erstattungsbetrag auf seine Angemessenheit zu überprüfen.

 



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