(1) Der zentrale Wahlvorstand stellt die auf jeden Organisationsbereich, getrennt nach Laufbahn- und Statusgruppen entfallende Zahl der Sitze im Gesamtvertrauenspersonenausschuß fest.
(2) Für die Verteilung ist das Höchstzahlverfahren nach d'Hondt anzuwenden, mit der Maßgabe, daß jeder Organisationsbereich durch mindestens ein Mitglied vertreten ist. Für die Berechnung ist die regelmäßige Zahl der Soldaten, soweit sie in den Organisationsbereichen Vertrauenspersonen wählen, zu Grunde zu legen. Stichtag für die Berechnung ist der Tag der Bestellung des zentralen Wahlvorstandes.
(3) Entfallen nach Absatz 2 auf einen Organisationsbereich mehrere Sitze, werden diese im Höchstzahlverfahren nach d'Hondt weiter auf die Laufbahngruppen des Organisationsbereichs verteilt. Erhält hierbei eine Laufbahngruppe, der ein Zwanzigstel der nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Soldaten angehören, keinen Sitz, so ist ihr ein Mindestsitz zuzuteilen in der Weise, daß sich die Sitze der übrigen Laufbahngruppen entsprechend vermindern durch Kürzung der jeweils zugeteilten Sitze; bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das vom Vorsitzenden des zentralen Wahlvorstandes zu ziehende Los, welche Laufbahngruppe den Sitz abzugeben hat. Satz 2 gilt nicht, wenn und soweit Sitze gekürzt werden müßten, die ihrerseits Mindestsitze sind, oder die Zuteilung eines Mindestsitzes dazu führen würde, daß eine Laufbahngruppe, der mehr als die Hälfte der zu berücksichtigenden Soldaten des Organisationsbereichs angehören, weniger als die Hälfte der Sitze des Organisationsbereichs erhält. Erhält eine Laufbahngruppe keinen Sitz, weist der zentrale Wahlvorstand sie einer anderen Laufbahngruppe des Organisationsbereichs zur gemeinsamen Wahl ihrer Vertreter zu.
(4) Entfallen nach Absatz 3 auf eine Laufbahngruppe eines Organisationsbereichs mehrere Sitze, werden diese in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 3 weiter auf die Statusgruppen innerhalb der Laufbahngruppen verteilt.
V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805