(1) Der zentrale Wahlvorstand gibt spätestens vier Monate vor der Wahl des Gesamtvertrauenspersonenausschusses bis auf die Ebene der Einheiten und vergleichbaren Dienststellen Folgendes bekannt:
- 1.
- den Familiennamen, die Vornamen, den Dienstgrad und die Dienststelle seiner Mitglieder,
- 2.
- die Großverbände und vergleichbaren Dienststellen, bei denen dezentrale Wahlvorstände eingerichtet werden,
- 3.
- den Tag, bis zu dem die Bewerbungen einzureichen sind,
- 4.
- den Ort und den Tag für den fristgerechten Eingang der Wahlbriefe.
(2) In dem Wahlausschreiben ist darauf hinzuweisen, daß
- 1.
- nur Soldaten wählen dürfen, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind,
- 2.
- Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis bis zum angegebenen Zeitpunkt schriftlich beim zuständigen dezentralen Wahlvorstand eingelegt werden können,
- 3.
- nur fristgerecht beim zuständigen dezentralen Wahlvorstand eingegangene Bewerbungen berücksichtigt werden und
- 4.
- nur gewählt werden kann, wer in die Bewerberliste aufgenommen worden ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805